Wer mit Lebensmitteln arbeitet – also diese herstellt, verarbeitet oder verteilt – braucht eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Diese führen wir in unserer Praxis durch.
Zu beachten ist, dass der erste Termin nicht früher als drei Monate stattfinden darf, bevor die Tätigkeit zum ersten Mal aufgenommen wurde.
Wir müssen dabei in einem Gespräch und in schriftlicher Form informieren. Wir händigen Ihnen ausführliche Informationen sowie ein Aufklärungsblatt aus. Anschließend unterrichten unsere Ärztinnen und Ärzte mündlich.
Bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Erklärung durch eine erziehungsberechtigte Person unterschrieben werden. Jugendliche unter 16 Jahren sollten den Termin gemeinsam mit einer oder einem Erziehungsberechtigten wahrnehmen.
Es handelt sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGel), deren Kosten Sie selbst tragen.